Satzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
(1)    Der Förderverein erhält den Namen:
Freunde und Förderer des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft Rodewisch.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Rodewisch (Vogtland).
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)    Der Verein Freunde und Förderer des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft Rodewisch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen schulischer Bildung im weitesten Sinne sowie die Unterstützung und Förderung schulischer Veranstaltungen und Bildungsangebote aller Art am Beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft in Rodewisch.
(3)    Der Verein hat die Aufgabe, die Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Schülern, Eltern, Lehrern, Freunden der Schule und öffentlichen Einrichtungen, sowie in und außerhalb der Stadt ansässigen Firmen zu fördern, zu erhalten und zu festigen. Der Verein verfolgt weiterhin den Zweck, durch finanzielle und materielle Zuwendungen sowie durch persönliche Mitarbeit die Erziehung und Ausbildung zu unterstützen.
(4)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)    Alle Mittel dürfen nur für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Bereitstellung von Geldmitteln zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins beschränken sich jedoch ausschließlich auf solche Anschaffungen und Maßnahmen, zu denen der öffentliche Träger der Schule aufgrund der gesetzlich bestehenden Lehr- und Lernmittelfreiheit nicht verpflichtet ist.
(6)    Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(7)    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden.
(2)    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Dabei ist das schriftliche Umlaufverfahren zugelassen. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
(3)    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt oder Ausschluss sowie durch Tod oder Erlöschen.
(2)    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.  Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a)    schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt  oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
(b)    mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des beabsichtigten Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückerstattung der Beiträge, Spenden oder sonstigen Zuwendungen statt. Es erlöschen alle Ansprüche am Vereinsvermögen und auf Leistungen des Vereins. Ansprüche des Vereins gegenüber dem Ausscheidenden werden von der Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft Rodewisch aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2)    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins Freunde und Förderer des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft Rodewisch zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1)    Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2)    Die Höhe und die Zahlungsbedingungen der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. So kann der Beitrag differenziert nach den finanziellen Möglichkeiten von Mitgliedsgruppen fixiert werden.
(3)    Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Fördervereins
Organe des Vereins Freunde und Förderer des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft Rodewisch sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand
(1)    Dem Vorstand des Vereins obliegen dessen Vertretung nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a)    Die Einberufung und Vorbereitung  der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(b)    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c)    die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
(d)    die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2)    Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/ dem Schatzmeister/in. Dabei soll ein Vorstandsmitglied ein Vertreter der Schulleitung sein.
(3)    Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4)    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(5)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(6)    Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
(a)    Fassen von Beschlüssen über die Aktivitäten des Vereins, insbesondere über die Verwendung des Vereinsvermögens,
(b)    Änderungen der Satzung,
(c)    die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
(d)    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
(e)    die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
(f)    die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
(g)    die Auflösung des Vereins.
(2)    Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3)    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4)    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu verweisen.
(7)    Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
(8)    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 10     Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1)    Im Falle der Auflösung des Fördervereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Landratsamt Vogtlandkreis, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft Rodewisch zusätzlich zu den normalen Haushaltsmitteln zu verwenden hat.
(3)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft Rodewisch wurde am 27. Juni 2000 in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Anmeldung als rechtsfähiger Verein beim Amtsgericht Auerbach in Kraft.