Die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt voraus, dass über mehrere Jahre hinweg Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht wurde. Die erste Fremdsprache ist Englisch.
Die Voraussetzungen für die erste Fremdsprache werden erfüllt, wenn zuvor beginnend mit der Klassenstufe 5 durchgängig sechs Jahre im Fach Englisch unterrichtet worden ist. In der Klassenstufe 11 ist die Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtend.
Die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache werden erfüllt,
- wenn während der vorherigen schulischen Ausbildung in dieser Fremdsprache ab der Klassenstufe 7 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 durchgehend unter-richtet und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 für dieses Fach keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt worden ist (Niveau A) oder
- wenn ab der Klassenstufe 11 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 am Un-terricht der neu begonnenen Fremdsprache teilgenommen worden ist (Niveau B).
Eine in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache kann in der Qualifikati-onsphase nur fortgeführt werden, wenn bereits in der Klassenstufe 11 am Unterricht in dieser Fremdsprache teilgenommen wurde.