Wiederholung

Wenn am Ende der Jahrgangsstufe 12 erkennbar ist, dass ein Schüler nicht zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden kann, so kann auf Antrag des Schülers die gesamte Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, sofern nicht schon die Klassenstufe 11 wiederholt wurde.
Steht bereits am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass der Schüler die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen wird, kann der Schüler auf Antrag die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal wiederholen, wenn nicht bereits die Klassenstufe 11 oder Jahrgangsstufe 12 wiederholt wurde.
Die ursprünglichen Ergebnisse der zu wiederholenden Kurshalbjahre verfallen.
Ist eine Wiederholung ausgeschlossen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.