Mund-Nasenbedeckungen nicht mehr ausreichend

Der Schulleiter informiert:

Die ab dem 15. Februar 2021 geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213), die mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt, enthält im Vergleich zu den vorangehenden Verordnungen wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit der Maskenpflicht an Schulen.

Mund-Nasenbedeckungen (sog. Alltagsmasken etc.) sind nicht mehr ausreichend. Auch im schulischen Bereich ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (mindestens sog. OP-Masken oder auch Atemschutzmasken nach den Standards KN95/N95 und FFP2 oder vergleichbar, jeweils ohne Ausatemventil) zu tragen.

Eine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht nach § 5b Absatz 1 SächsCoronaSchVO vor dem Eingangsbereich von Schulen und Schulinternaten (…). Eine Tragepflicht gilt auch in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen.